Reduktion der Weltbevölkerung und Einschränkungen bei Nahrungsergänzungen

Im Jahre 2010 hat es an den verschiedensten Orten dieses Planeten einige zum Teil abenteuerliche und kaum zu glaubende Ereignisse gegeben, von denen nur ganz wenige ihren Weg in die Mainstream-Medien gefunden haben. Trotzdem sind sie passiert. In keiner deutschen Zeitung wurde über das Quasi-Verbot von Heilpflanzen berichtet, die geplanten Veränderungen des LFGB werden ohne Begleitung der Medien vorangetrieben und Bill Gates meint ernsthaft, dass man mit Hilfe von Impfstoffen das Ziel einer Reduzierung der Weltbevölkerung erreichen kann und glaubt offensichtlich, dass das auch noch ein erstrebenswertes Ziel wäre, um den Planeten zu retten. Auch darüber wird in den üblichen Medien nicht berichtet.

Die Informationen aus meinem heutigen Gesundheitsbrief gehen uns alle an. Ich kann Sie nur herzlich bitten, den Brief zu lesen. Und zu helfen, diese Informationen zu verbreiten. Und noch einmal meine Bitte: Zeichnen Sie die Petition wenn Sie es noch nicht gemacht haben. Wir brauchen jede Stimme.

Bill Gates sagt, dass Impfstoffe dabei helfen können, die Weltbevölkerung zu reduzieren

(NaturalNews) In einer kürzlichen Präsentation der TED Konferenz spricht der Microsoft Milliardär Bill Gates, der Hunderte Millionen Dollar für die Entwicklung neuer Impfstoffe gespendet hat, über das Thema CO2 Ausstoß und dessen Auswirkungen auf den Klimawandel.

Er stellt eine Formel zur Nachverfolgung von CO2 Emissionen wie folgt vor:

∑CO2 = P x S x E x C.

P = People (Menschen)
S = Service (Dienstleistungen) pro Person
E = Energie pro Service
C = CO2 pro Energieeinheit

Dann fügt er das Folgende hinzu, um CO2 auf Null zu reduzieren: „Wahrscheinlich muss eine dieser Zahlen ziemlich nahe an die Null herankommen.“

Danach beginnt Bill Gates zu beschreiben, wie die erste Zahl – P (für Menschen) – reduziert werden könnte. Er sagt:

„Auf der Erde leben heute 6,8 Milliarden Menschen…, diese Zahl wird auf ungefähr 9 Milliarden hochgerechnet. Wenn wir nun bezüglich neuer Impfstoffe, dem Gesundheitswesen, Leistungen für Fortpflanzungsmedizin wirklich gute Arbeit leisten, könnten wir diese um ungefähr 10 bis 15 Prozent verringern.“

Sie können sich diese Aussage auf unseren Seiten als Video anschauen und einen erläuternden Kommentar dazu lesen

Stellungnahme zur geplanten Änderung des LFGB durch das Bundesministerium für Ernährung. Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)

von Dr. Jürgen Reimann - Sachverständiger für Abgrenzung Arzneimittel/Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel

Vorgeschichte

Als vermeintliche Fürsorge für den Verbraucher hat das BMELV schon im Jahre 2002 die sog. Lebensmittel-Basis-Verordnung 178/2002/EG nicht vollständig in das deutsche Lebensmittelrecht umgesetzt. Dies war nach der Ansicht zahlreicher Juristen nicht rechtskonform, denn die Basis-Verordnung hätte 1:1 von allen EU Mitgliedern in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die Bundesrepublik hat dies jedoch nur zum Teil getan und z.B. wesentliche Bestandteile des alten § 2 Abs. 3.1 beibehalten. Dies erfolgte auch damals schon unter dem Gesichtspunkt „vorbeugender Verbraucherschutz“.

Dabei kamen folgende teilweise hilfreiche Formulierungen zustande:

Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus anderen als technologischen Gründen beim Herstellen und Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau-und Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können, ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft  oder den natürlichen chemisch gleich  sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr- Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet werden. Dem Lebensmittelzusatzstoffen stehen ferner gleich: Mineralstoffe und Spurenelemente sowie Verbindungen außer Kochsalz, Aminosäuren und deren Derivate, Vitamin A und D sowie deren Derivate.

Anmerkung: Für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente und die genannten Vitamine sind in der Zwischenzeit eindeutige Regelungen im Rahmen der Nahrungsergänzungsmittel-VO, der Anreicherung- VO und insbesondere im Rahmen der diätetischen Lebensmittel getroffen worden.

Aminosäuren und deren Derivate dürfen jedoch nach wie vor nur im Rahmen diätetischer Lebensmittel verwandt werden. Dies ist eine Alleinstellung in Europa.

Bezeichnenderweise wird in § 2 LFGB nur ein Bezug zur Definition eines Lebensmittels im Rahmen der sog. Lebensmittel-Basis-Verordnung 178/2002 hergestellt, aber diese Definition nicht selbst erwähnt. Diese lautet:

Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen  erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeiteten, oder unverarbeiteten Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Geplante Maßnahmen des BMELV

§ 2 Abs. 3 soll wie folgt korrigiert werden:

Lebensmittelzusatzstoffe sind dementsprechend dann nicht mehr Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden ... sondern nur noch mehr Lebensmittelzusatzstoffe. Und dann wird präzisiert:

Zu den Lebensmitteln zählen nicht: angereicherte Lebensmittel, insbesondere Energy Drinks, diätetische Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel.

Diese Feststellung stellt einen nicht nachvollziehbaren dialektischen Sprung dar, denn was sollen Nährstoffe anderes sein als Lebensmittel? Wenn dieses Gesetz in dieser Form durchkommt, heißt dies in der Konsequenz, dass in Zukunft innovative Produkte aus dem Bereich angereicherte Lebensmittel, diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nur noch dann möglich sind, wenn vorher eine formale Zulassung des  sog. neuen Zusatzstoffes durch das BVL bzw. BfR erteilt wurde. Dies ist ein abenteuerlicher Vorgang und bedeutet letztendlich das Ende jeglicher Innovation. Das heißt auch, dass der deutsche Markt für Nahrungsergänzungen völlig zum Erliegen kommt und innovative Produkte auf ernährungsphysiologischer Basis nur noch über das Ausland bzw. das Internet vertrieben werden können.

Um den sog. vorbeugenden Verbraucherschutz sicher zu stellen, wäre es Aufgabe des BMELV gewesen, nur folgende Fragen zu beantworten:

  1. entspricht der Stoff der Definition eines Lebensmittels gemäß Lebensmittel-Basis-Verordnung und
  2. stellt dieser Stoff in der vorgesehenen Verwendung und Dosierung ein toxikologisches bzw. pharmakologisches Risiko dar?

Wenn das nicht der Fall ist, muss dieser Stoff auch in Zukunft als Nährstoff im Sinne eines Lebensmittels anerkannt werden und ebenfalls muss die Definition einer charakteristischen Zutat erhalten bleiben bei Stoffen, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- und Geschmackswertes eingesetzt werden.

Beweggründe des BMEVL:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 25.07.2007 festgestellt, dass ein bestimmter Pflanzenextrakt aus Traubenkernen als charakteristische Zutat eines im Wesentlichen hieraus bestehenden Nahrungsergänzungsmittels einzustufen sei und deshalb nicht einer vorherigen Zulassung als ein den Zusatzstoffen gleichgestellter Stoff im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erster Halbsatz des Lebensmittel- und Futtermittelgesetztes bedürfe. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtshofes ist offensichtlich dem BMELV ein Dorn im Auge. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei dieser Entscheidung nur konsequent die europäische Lebensmittel-Basis-Verordnung umgesetzt.

Dieses Urteil hat im Übrigen auch Auswirkungen auf die Verkehrsfähigkeit von Glucosamin, Chondroitin, Lutein, Lycopen, Resveratrol, Quercetin und verschiedener anderer isolierter Nährstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln.

Zusammenfassung:

Die geplante Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes durch das BMELV stellt einen schweren Schlag und Angriff auf die Supplement Industrie dar,denn damit wird für die Zukunft jegliche Innovation unterbunden. Unabhängig davon stellt diese Maßnahme einen Affront gegen die europäischen Lebensmittel-Rechts-Bestimmungen dar. Eine derartig weitgehende Regelung ist nur EG-konform und nicht im nationalen Alleingang möglich.

Es ist deshalb dringend erforderlich, dass alle am Lebensmittelrecht beteiligten Firmen und Personen massiv Widerspruch gegen diese geplante Maßnahme einlegen, um den Markt nicht restlos zu gefährden und auch in Zukunft innovative Produkte vermarkten zu können. Und es ist sicher auch im Sinne der Verbraucher, die sonst bestimmte Produkte nicht mehr erhalten können.

Es kann nicht Aufgabe und Ziel des BMELV sein, seriöse Firmen aus Deutschland zu vertreiben und den grauen Internethandel zu fördern, denn dies wird die Konsequenz sein.

Dr. Jürgen Reimann

Ihre Stimme ist wichtig. Ihre Stimme zählt!

 Sie können auf der Internetseite des Deutschen Bundestages bei der ersten Petition gegen diese Änderung des LFGB mitzeichnen! 122.000 Mitzeichner bei der Petition gegen die Einschränkung von Heilpflanzen auf EU-Ebene haben gezeigt, wie wichtig den Menschen dieses Thema ist. Bei der aktuellen Petition geht es nun darum unseren deutschen Markt vor unsinnigen Reglementierungen zu schützen. Zeichnen auch Sie mit! 50.000 Stimmen in 3 Wochen müssen erreicht werden!

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Bundestags-Petition Nr. 13766 - “Lebens- und Genussmittel – Ablehnung der Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 28.08.2010    

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