Die European Federation for Naturopathy (EFN) informiert: Lokalanästhetika Procain Lidocain

Heute habe ich eine kurze Meldung für Sie, die mit den Einschränkungen der Arbeit von Naturheiltherapeuten zu tun hat:

Es gibt einen Verband, den ich Ihrer Aufmerksamkeit empfehlen möchte:

EFN-European Federation for Naturopathy
KDH-Kooperation Deutscher Heilpraktikerverbände
Augustinusstr. 9a 50226 Frechen
Tel: 02234-956233 Fax 02234-956235
Emailadresse: info@effn.comorg
Internet: efn-ev.de

Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nicht an

Initiiert von der European Federation for Naturopathy und der Kooperation Deutscher Heilpraktikerverbände haben zwei Heilpraktiker im März diesen Jahres fristgerecht gegen Artikel 2 der Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln vom 21. Dezember 2005 Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Dieser Artikel unterstellt Lokalanästhetika zur parenteralen Anwendung der Verschreibungspflicht und lässt als Ausnahme lediglich Procain und Lidocain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2% zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut zu. Die parenterale Anwendung für Lidocain und Procain wird somit bis auf die Konzentration bis zu 2% zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut vollständig der Verschreibungspflicht unterstellt. Nur eine intrakutane Anwendung ist somit durch den Heilpraktiker möglich. Andere Anwendungen kann der Heilpraktiker nicht vornehmen. Eine der ureigendsten Domänen unseres Berufsstandes, die klassische Neuraltherapie, fällt damit vollständig aus unserem Therapiespektrum.

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht wegen behaupteter Unzulänglichkeit nicht angenommen. Es sei nicht hinreichend substantiiert begründet worden, dass von der Injektion von Lokalanästhetika keine Gefahren ausgehen würden und die Verschreibungspflicht nicht erforderlich sei.
Es wurde ausführlich durch die beauftragte, in diesem Bereich spezialisierte Anwaltskanzlei aufgezeigt, dass die von der Arzneimittelbehörde gelieferten Daten zu den unerwünschten Arzneimittelwirkungen beim Einsatz der Lokalanästhetika fehlerhaft waren.

Das Bundesverfassungsgericht geht auf die dargetane Grundrechtsverletzung mit keinem Wort ein und begnügt sich stattdessen damit, die Verfassungsbeschwerde schon vorher pauschal als unzulässig zu verweisen. In diesem Zusammenhang ist es nicht verwunderlich, warum nur ca 1,7 % der eingelegten Verfassungsbeschwerden überhaupt erfolgreich sind.

Es ist bedauerlich, dass trotz unserer großen Anstrengung und unseres Einsatzes keine positive Entscheidung errungen werden konnte. Wir werden jedoch für unsere Mitglieder weiter auf der politischen Ebene tätig sein und in der Lobbyarbeit Druck machen, um die grundsätzliche Unterstellung der Lokalanästhetika unter die Verschreibungspflicht zu erschüttern. Insoweit war es wichtig, den Weg über das Bundesverfassungsgericht versucht zu haben, damit wir uns, gerade im Rahmen der Lobbyarbeit, nicht dem Vorwurf aussetzen, den Gerichtsweg nicht ausgeschöpft zu haben. Wir engagieren uns auch weiterhin berufspolitisch und stehen unseren Mitgliedern aber auch allen interessierten Berufskolleginnen und -kollegen gern zu Informationen zur Verfügung.